Satzung des Vereins Kulturhistorische Arbeitsgemeinschaft Lisberg e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins: 1. Der Verein führt den Namen „Kulturhistorische Arbeitsgemeinschaft Lisberg“ mit dem Zusatz e.V. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein. 2 Der Sitz des Vereins ist Lisberg, Adresse:
§ 2 Zweck des Vereins: Der „ Kulturhistorische Arbeitsgemeinschaft Lisberg“ bezweckt die Förderung der Ortskultur der Gemeinde durch: - Erforschung der Geschichtsspuren
- Förderung der Ortskultur und der gesellschaftlichen Belange
- Förderung des Geschichtsbewusstseins
- Erhaltung der Denkmäler im Orte
- Förderung des Gemeinschaftssinnes innerhalb der Gemeinde
Diese Ziele sollen durch geeignete Maßnahmen wie: - Diskussionen, Vorträge.
- Seminare.
- Arbeitseinprojekte.
- Archivalienforschung und Archivaufbau.
- Öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen erreicht werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder des Vereins erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Organisation durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind. § 3 Mitgliedschaft und Beiträge: 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, den in § 2 Beschriebenen Zweck des Vereins aktiv und passiv zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. 2. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung. 3. Ehegemeinschaften können als Mitglied beitreten und sind jeweils mit einer Stimme Stimmberechtigt. 4. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme Entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ohne Angaben von Gründen ist möglich. 5. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Wahrung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig; er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 6. Die Mitglieder verpflichtet, an den satzungsmäßigen und von der Mitgliederversammlung Beschlossenen Aufgaben mitzuarbeiten und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten. 7. Der Beitrag ist im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand ist Berechtigt, vorübergehende Minderungen des Beitrages, Stundungen oder befristeten Erlass von Beiträgen aus wichtigen Gründen zu gewähren. 8. Die Gemeinde Lisberg unterstützt den Verein bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele. Ihr steht ein Informations- und Wahlrecht wie jedem ordentlichen Mitglied zu. 9. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber Dem Verein nicht erfüllt, die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder sich schwerer ehrenrühriger Handlungen schuldig macht. Der Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstands ist dem Mitglied, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Seine Berufung an die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet, ist möglich.
§ 4 Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt über: 1.1. Die Wahl des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüfer 1.2. Den Haushaltsplan 1.3. Abnahme der Jahresrechnung, Festsetzung der Beiträge und Entlastung des Vorstandes 1.4. Beschluss über die Auflösung des Vereins 2. Der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, hat eine Jahreshauptversammlung einmal jährlich einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen. 3. Mitgliederversammlungen sind schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung hat an die den Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift zu erfolgen. 4. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regel vorsieht, mit einfacher Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gelten ein Antrag und die Beschlüsse als abgelehnt.
§ 6 Der Vorstand: 1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils in einem eigenen Wahlgang für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt geheim. Wahl durch Handzeichen ist möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, und dem Kassenwart. Die Jahreshauptversammlung kann nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder wählen und ferner Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzen. 2. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tot oder andere Umstände aus, so muss durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden. 4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand hat das Jahresprogramm und die Mitgliederversammlung vorzubereiten. Er hat eine Jahresrechnung vorzulegen. Ihm obliegt die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder. 5 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet die Mitgliederversammlung und überwacht die laufenden Geschäfte.
§ 7 Rechnungsprüfer: Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer wahrgenommen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt werden. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. § 8 Geschäftsjahr: Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 9 Mitgliedsbeitrag: Der Verein finanziert seine Aufgaben aus den Jahresbeiträgen und Spenden. Der Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 Satzungsänderung: Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
§ 11 Auflösung des Vereins: Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer für die Satzungsänderung erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden, wobei ¾ der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht Auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Lisberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Allgemeines: Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Satzung abzuändern. Die Änderung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Lisberg, 24.02.2002 |